Aufgebotsverfahren

Aufgebotsverfahren
Aufgebotsverfahren,
 
1) Warenzeichenrecht: die nach dem früheren Warenzeichengesetz vorgeschriebene Bekanntmachung der Anmeldung eines Warenzeichens zur Eintragung in die Warenzeichenrolle, um anderen Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Nach dem seit 1. 1. 1995 geltenden Markengesetz (das Warenzeichengesetz wurde durch das Markenrechtsreformgesetz vom 25. 10. 1994 aufgehoben) ist das Aufgebotsverfahren durch ein nachgeschaltetes Widerspruchsverfahren ersetzt worden: Nach Amtsprüfung wird die angemeldete Marke zunächst eingetragen; nach Veröffentlichung der Eintragung kann sich dann ein Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Löschung der Marke anschließen.
 
 2) Zivilprozessrecht: Verfahren zur öffentlichen gerichtlichen Aufforderung an unbekannte Beteiligte, zur Meidung von Rechtsnachteilen ihre etwaigen Rechte anzumelden (§§ 946 ff. ZPO); bedeutsam insbesondere bei Kraftloserklärung verloren gegangener Urkunden. Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch das zuständige Amtsgericht durch Anheftung an die Gerichtstafel oder durch Einrückung in den Bundesanzeiger. Nach Ablauf der Aufgebotsfrist (mindestens sechs Wochen) findet der Aufgebotstermin statt, der, wenn keine Rechte angemeldet werden, mit dem Ausschlussurteil endet. Das Urteil kann nur mit der Rüge bestimmter gesetzlich bezeichneter Verfahrensmängel durch Anfechtungsklage beim dem Aufgebotsgericht übergeordneten Landgericht angefochten werden. Vom Aufgebotsverfahren ist das Verfahren der öffentlichen Zustellung zu unterscheiden. - In Österreich ist das Aufgebotsverfahren bei der Kraftloserklärung von Wertpapieren im HGB und im Wechselgesetz (Frist zwei Monate) mit Bezug zum Kraftloserklärungsgesetz 1951 geregelt. Die Schweiz sieht entsprechende Bestimmungen in Art. 981 ff., 1074 ff. OR vor (Fristen zwischen drei Monaten und einem Jahr, dreimalige Veröffentlichung des Aufgebots im Schweizerischen Handelsamtsblatt).

* * *

Auf|ge|bots|ver|fah|ren, das: Verfahren zur Ausschließung von Rechten, die nicht innerhalb der im Aufgebot enthaltenen Frist angemeldet werden.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Aufgebotsverfahren — (Ediktalverfahren od. Ediktalzitation), das Verfahren, das die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten betrifft, und bei dem die Unterlassung der Anmeldung mit einem Rechtsnachteil bedroht wird, der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Aufgebotsverfahren — Bei dem Aufgebotsverfahren (in Österreich Ediktverfahren) handelt es sich um eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Es dient üblicherweise dazu, Urkunden für ungültig erklären zu lassen oder Rechte… …   Deutsch Wikipedia

  • Aufgebotsverfahren — I. Allgemein:Eine in bestimmten Fällen zulässige öffentliche gerichtliche Aufforderung, Ansprüche oder Rechte, i.d.R. zwecks Vermeidung des Ausschlusses, spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (§§ 946 ff. ZPO). Zweck ist die Klärung der… …   Lexikon der Economics

  • Ausschlussurteil — ⇡ Aufgebotsverfahren …   Lexikon der Economics

  • Wertpapier — Ein Wertpapier oder eine Wertschrift (schweizerisch) ist eine Urkunde, die ein privates Recht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Inhaber der Urkunde diese dem… …   Deutsch Wikipedia

  • Verschollenheit — ist der Status einer Person, die im deutschen und österreichischen Recht gleichlautend wie folgt definiert wird: Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit… …   Deutsch Wikipedia

  • Ausschlussurteil — Das Ausschlussurteil war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 eine besondere Form des Gestaltungsurteils nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Gestaltung bedeutet, der Richter gestaltet durch sein Urteil die Rechtslage in eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Namenspapier — Namenspapiere (früher Rektapapiere; vom lateinischen recta (via) = auf geradem Weg; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und… …   Deutsch Wikipedia

  • Orderpapier — Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können. Der Begriffsbestandteil „Order“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jemand den Auftrag zur Übertragung erteilt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Kraftloserklärung — Die Kraftloserklärung (auch Amortisation oder Kassation) ist das Feststellen der Ungültigkeit einer Urkunde oder eines anderen Gegenstandes durch eine dazu befugte Institution, häufig ein Gericht. Sie steht üblicherweise am Ende eines… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”